Die Bundesregierung hat nach jahrelangem Ringen beschlossen, Kinderrechte im Grundgesetz zu verankern. Was auf den ersten Blick wie eine begrüßenswerte Maßnahme wirkt, verändert den Kern des ganz entscheidenden Verhältnisses zwischen dem Staat, Eltern und deren Kindern.
Gemäß der neuen Formulierung in Artikel 6 des Grundgesetzes ist das Wohl des Kindes „angemessen“ zu berücksichtigen. Hinsichtlich des natürlichen Rechtes der Eltern (der Begriff des „Naturrechts“ verdeutlicht den höchsten Geltungsmaßstab) zur Pflege und Erziehung der Kinder kann man in der geplanten Änderung des Grundgesetzes erkennen: es geht nicht nur um eine weitere Schärfung der Kinderrechte. Hier der Wortlaut der geplanten Ergänzung in Absatz 2 Artikel 6 Grundgesetz:
„Die verfassungsmäßigen Rechte der Kinder einschließlich ihres Rechts auf Entwicklung zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten sind zu achten und zu schützen. Das Wohl des Kindes ist angemessen zu berücksichtigen. Der verfassungsrechtliche Anspruch von Kindern auf rechtliches Gehör ist zu wahren. Die Erstverantwortung der Eltern bleibt unberührt.“1
Mitnichten ist dies lediglich eine Präzisierung der Mitverantwortung des Staates über die aktuelle Fassung hinaus, die lautet: „Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft“. Gerade das für die Entwicklung des Kindes und die Eltern-Kind-Beziehung so wichtige Kleinkindalter kann beispielsweise durch Verweis auf das „Recht zur Entwicklung zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten“ deutlich beeinflusst werden. Denn immerhin hätte dieses Recht mit der Änderung Verfassungsrang.
Wir sollten uns die gegenwärtige Rechtslage noch einmal verdeutlichen: Kinder sind Menschen. Als solche genießen sie den vollen Schutz sämtlicher Grundrechte, die bereits seit über 70 Jahren in unserem Grundgesetz geregelt sind, wie es auch bereits mehrfach durch das Bundesverfassungsgericht festgestellt wurde. Darüber hinaus findet die UN-Kinderrechtskonvention als völkerrechtlich verbindlicher Vertrag bereits seit langem Eingang in die deutsche Gesetzgebung und Rechtsprechung.
Nicht umsonst stehen offene Fragen von Verfassungsjuristen im Raum, was die geplante Änderung des Grundgesetzes in Bezug auf die Eltern bewirken mag: Wie wird die Anwendung und die Durchsetzung dieser Norm geregelt? Welche tiefgreifenden Änderungen kommen dadurch auf die Eltern zu? Auch Fragen der Rechts- und Handlungssicherheit – insbesondere der Eltern – stehen unbeantwortet da.
Bündnis C spricht sich vor diesem Hintergrund klar gegen eine Aufnahme der Kinderrechte in das Grundgesetz aus, da das Verhältnis zwischen Staat, Eltern und Kindern zugunsten des Staates verschoben wird. Die Eltern haben laut Grundgesetz die Pflicht und das Recht zur Erziehung der Kinder. Der Staat hat lediglich eine Wächterfunktion. Eine Verschiebung zugunsten des Staates lehnt Bündnis C entschieden ab.
Ein besonderer Aspekt scheint bei der Kampagne für Kinderrechteaußer acht gelassen:
Man möchte offiziell durch die Kinderrechte Kindern „eine Stimme“ geben. Wie aber sieht es mit der Stimme derer aus, die im Mutterleib heranwachsen? Wer verleiht jenen eine Stimme in dieser Debatte?
Gerade aus der SPD kommen immer wieder Stimmen, die die Rechtslage zu Abtreibungen aufweichen wollen. Ein klares Bekenntnis der Regierungskoalition zum Lebensrecht der ungeborenen Kinder wäre dringlicher als vermeintliche Kinderrechte.
Statt mit der Aufnahme von Kinderrechten ins Grundgesetz die Rechte der Eltern zu gefährden oder Symbolpolitik zu betreiben, fordert Bündnis C den besseren Schutz von Kindern und Jugendlichen z.B. vor Spielsucht, Gewalt, Pornografie und anderen jugendgefährdenden Inhalten der medialen Welt. Dies wären Maßnahmen im Sinne von Eltern und Kindern, die seit langem auf die Agenda gehören.
Die Verfassungsänderung muss jeweils mit Zweidrittelmehrheit vom Bundestag und Bundesrat beschlossen werden. Bündnis C fordert den Bundestag auf, die Aufnahme der Kinderrechte in das Grundgesetz gründlich zu überdenken und stattdessen elementare Fragen des Lebensrechtes und des Jugendschutzes zu klären.
1) https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/kinderrechte-ins-grundgesetz-1840968
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